Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
Inhalt:
2. Abschnitt
Berufsfeuerwehren
Berufsfeuerwehren
Paragraf:
046
Kurztext:
Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr
Text:
(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 4 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist.
(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
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