Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 2. 1. Feuerwehren
Inhalt:
2. Teil
Feuerwehren
1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Paragraf:
040
Kurztext:
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Text:
der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Arten der Mitgliedschaft:

1. aktive Mitglieder,

2. Mitglieder der Feuerwehrjugend,

3. Mitglieder der Kinderfeuerwehr,

4. Mitglieder der Reserve,

5. Ehrenmitglieder,

6. unterstützende Mitglieder.

(2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(3) Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.

(5) Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.

(6) Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.

(7) Das Feuerwehrmitglied ist über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Betroffenen geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.

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