Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt:
IV. Schlußbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Zutritt, Auskunftserteilung
Text:
(1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist
zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur
Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter
Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen
Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten,
nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren.
Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die
betreffenden Räume sind zu beachten.
(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich
auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen
über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind
zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen
auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in
Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen zu erteilen.
zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur
Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter
Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen
Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten,
nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren.
Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die
betreffenden Räume sind zu beachten.
(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich
auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen
über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind
zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen
auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in
Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen zu erteilen.
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