Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt:
III. Organisation
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Sitzungen
Text:
(1) An einer Sitzung der Ortsbildpflegekommission haben der
Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied
aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die
Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu
beraten ist.
(2) Die Ortsbildpflegekommission wird zu ihren Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
der Kommission (Abs 1 ) anwesend sind. Für die Beschlußfassung
entscheidet die Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Die Ortsbildpflegekommission kann zu ihrer Beratung den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige, insbesondere Vertreter der
Studienrichtung Kunstgeschichte, beiziehen.
Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied
aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die
Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu
beraten ist.
(2) Die Ortsbildpflegekommission wird zu ihren Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
der Kommission (Abs 1 ) anwesend sind. Für die Beschlußfassung
entscheidet die Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Die Ortsbildpflegekommission kann zu ihrer Beratung den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige, insbesondere Vertreter der
Studienrichtung Kunstgeschichte, beiziehen.
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