Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Ausnahmen und Ausgleichsabgaben
1. Unterabschnitt
Ausnahmen
1. Unterabschnitt
Ausnahmen
Paragraf:
047
Kurztext:
Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung
Text:
(1) Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung gemäß § 16 Abs 3 sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag zu bewilligen, wenn
1. aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder
2. der Nicht-Anschluss für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen; dies ist der Fall, wenn die in der Anlage 1 dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
(2) Dem Antrag um Ausnahmebewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug oder eine Amtsbestätigung, aus dem bzw der das Eigentum an den zum Betrieb gehörigen Grundstücken ersehen werden kann und der bzw die nicht älter als drei Monate sein darf;
2. eine Beschreibung des Vorhabens mit den Nachweisen über die Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen;
3. ein Übersichtslageplan, in dem der betreffende Betrieb und die bewirtschafteten Grundflächen dargestellt sind;
4. die Verträge über eine allfällige langfristige Pachtung von Flächen;
5. Pläne der Gülle- bzw Jauchegruben, im Fall ihrer bereits erfolgten Errichtung auch der Nachweis ihrer Dichtheit.
(3) Der Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Erfordernisse.
(4) Die Baubehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Abstand von jeweils fünf Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung, von Amts wegen zu überprüfen. Dabei ist die Dichtheit der Gülle- bzw Jauchegrube vom Eigentümer des Betriebes auf geeignete Weise nachzuweisen. Haben sich die Umstände wesentlich geändert, ist die Ausnahmebewilligung von der Baubehörde aufzuheben. Die Ergebnisse der Überprüfung und die Aufhebungsbescheide sind der Landesregierung mitzuteilen.
1. aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder
2. der Nicht-Anschluss für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen; dies ist der Fall, wenn die in der Anlage 1 dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
(2) Dem Antrag um Ausnahmebewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug oder eine Amtsbestätigung, aus dem bzw der das Eigentum an den zum Betrieb gehörigen Grundstücken ersehen werden kann und der bzw die nicht älter als drei Monate sein darf;
2. eine Beschreibung des Vorhabens mit den Nachweisen über die Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen;
3. ein Übersichtslageplan, in dem der betreffende Betrieb und die bewirtschafteten Grundflächen dargestellt sind;
4. die Verträge über eine allfällige langfristige Pachtung von Flächen;
5. Pläne der Gülle- bzw Jauchegruben, im Fall ihrer bereits erfolgten Errichtung auch der Nachweis ihrer Dichtheit.
(3) Der Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Erfordernisse.
(4) Die Baubehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Abstand von jeweils fünf Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung, von Amts wegen zu überprüfen. Dabei ist die Dichtheit der Gülle- bzw Jauchegrube vom Eigentümer des Betriebes auf geeignete Weise nachzuweisen. Haben sich die Umstände wesentlich geändert, ist die Ausnahmebewilligung von der Baubehörde aufzuheben. Die Ergebnisse der Überprüfung und die Aufhebungsbescheide sind der Landesregierung mitzuteilen.
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