Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
3. 3. Unterabschnitt
Inhalt:
Sonstige bauliche Anlagen und Maßnahmen
Paragraf:
045
Kurztext:
Abbruch von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen
Text:
(1) Bei Abbruch von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind die Mauern bis 50 cm unter das bestehende Niveau abzutragen, die Kellerdecken einzuschlagen und die Kellerräume mit einwandfreiem Material auszufüllen, das zu verdichten ist. Das anfallende Abbruchmaterial ist unter Beachtung abfallrechtlicher Vorschriften zu beseitigen und das Grundstück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Beim Abbruch von Bauten und baulichen Anlagen sind die Enden der Wasser- und Energieleitungen im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen und abzusichern. Aufgelassene Hauskanäle, Klär-, Sicker-, Senk-, Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben sind zu räumen. Hauskanäle sind an der bescheidmäßig zu bestimmenden Stelle abzumauern, die Gruben mit einwandfreiem Material auszufüllen.
(2) Beim Abbruch von Bauten und baulichen Anlagen sind die Enden der Wasser- und Energieleitungen im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen und abzusichern. Aufgelassene Hauskanäle, Klär-, Sicker-, Senk-, Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben sind zu räumen. Hauskanäle sind an der bescheidmäßig zu bestimmenden Stelle abzumauern, die Gruben mit einwandfreiem Material auszufüllen.
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