Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretensbestimmung
Inhalt:
Paragraf:
032a
Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015
Text:
(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.
(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
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