Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt:
II. Ortsbildpflege
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen
Text:
(1) Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am
Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden
Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte
Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines
erhaltenswerten Ortsbildes erschwert oder verhindert wird.
(2) Die Behörde hat auf Antrag desjenigen, der zur Anbringung der
Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist,
festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäfts- und
Betriebsstättenbezeichnung den Voraussetzungen des Abs 1
entspricht.
(3) Wurde ein Bescheid nach Abs 2 nicht erlassen, so hat die
Behörde das Recht, demjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung
der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, die im
Interesse des Schutzes des Ortsbildes erforderlichen Änderungen
binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im
Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes
erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Vorschriften für
die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und
Betriebsstättenbezeichnungen (Abs 1) zu erlassen. Bei der Erlassung
der Vorschriften über die Gestaltung und die Art des Anbringens von
Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen ist sicherzustellen,
daß die gewerberechtlich vorgesehene Pflicht zur Anbringung dieser
Bezeichnungen jedenfalls erfüllt werden kann.
Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden
Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte
Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines
erhaltenswerten Ortsbildes erschwert oder verhindert wird.
(2) Die Behörde hat auf Antrag desjenigen, der zur Anbringung der
Bezeichnung der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist,
festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäfts- und
Betriebsstättenbezeichnung den Voraussetzungen des Abs 1
entspricht.
(3) Wurde ein Bescheid nach Abs 2 nicht erlassen, so hat die
Behörde das Recht, demjenigen, der zur Anbringung der Bezeichnung
der Geschäfts- und Betriebsstätte verpflichtet ist, die im
Interesse des Schutzes des Ortsbildes erforderlichen Änderungen
binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im
Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes
erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1 Abs 1 Vorschriften für
die Gestaltung und die Art des Anbringens von Geschäfts- und
Betriebsstättenbezeichnungen (Abs 1) zu erlassen. Bei der Erlassung
der Vorschriften über die Gestaltung und die Art des Anbringens von
Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen ist sicherzustellen,
daß die gewerberechtlich vorgesehene Pflicht zur Anbringung dieser
Bezeichnungen jedenfalls erfüllt werden kann.
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