Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
4.Teil - Tankstellen
Inhalt:
Paragraf:
039
Kurztext:
3. Abschnitt - Betriebsbestimmungen
Text:
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
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