Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt:
4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Inhalt:
4. Abschnitt

Ausnahmen und Sonderbestimmungen für Flüssiggasanlagen
Paragraf:
016
Kurztext:
Sonderbestimmungen für Campingplätze
Text:
orig. Titel: Sonderbestimmungen für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen

(1) Für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen gilt zusätzlich:

a)


Die externe Gasversorgung mobiler Unterkünfte darf ausschließlich über zentrale oder dezentrale Gasversorgungsanlagen des Campingplatzes erfolgen;




b)


Anschlussstellen von zentralen Gasversorgungsanlagen sowie Lagerbereiche von dezentralen Gasversorgungsanlagen müssen einen Abstand von mindestens 5 m zur Grundstücksgrenze aufweisen;




c)


Die Aufstellung von Gasanlagen, die an eine externe Gasversorgungsanlage angeschlossen werden, hat so zu erfolgen, dass ein Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen im Sinn des § 13 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 eingehalten wird;




d)


An eine externe Gasversorgung dürfen nur Gasanlagen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von 30 oder 50 mbar angeschlossen werden, an denen eine gültige Prüfplakette über die erstmalige bzw. wiederkehrende Prüfung der Gasanlage angebracht ist;




e)


Vor dem Anschluss an die externe Gasversorgung hat eine geeignete und fachkundige Person des Campingplatzunternehmens zu prüfen, ob eine Prüfplakette nach lit. d vorliegt. Weiters hat sich diese Person über den erforderlichen Ausgangsdruck zu informieren und den entsprechenden Niederdruckregler zu verwenden (höchstzulässiger Betriebsdruck (MOP) von 30 bzw. 50 mbar). Dies ist in geeigneter Form nachvollziehbar zu dokumentieren und im Betrieb aufzubewahren;




f)


Die Gasleitungen sind so zu verlegen, dass eine Beschädigung durch Lagerungen, Personen, unzulässige Erwärmung und ähnliches vermieden wird. Dazu sind gegebenenfalls entsprechende Schutzvorrichtungen anzubringen, die so zu gestalten sind, dass keine unbelüfteten Hohlräume entstehen.




g)


Für dauerhafte mobile Unterkünfte darf die Flüssiggasleitung nur mittels festverlegter Rohrleitung entsprechend dem zweiten und dritten Abschnitt hergestellt werden, wobei die zwei flexiblen Anschlussleitungsteile (zum Verteilerkasten, zur mobilen Unterkunft) eine Länge von jeweils 0,8 m nicht überschreiten dürfen.




h)


An einer entsprechend geeigneten Stelle des Campingplatzes (beispielsweise Rezeption) ist ein Plan bereitzuhalten, auf dem sämtliche externe Gasversorgungsanlagen dargestellt sind. Die Darstellung hat ersichtlich zu machen, ob ein Anschluss an eine zentrale oder dezentrale Gasversorgungsanlage (mit Angabe der Lagermenge) vorliegt. Dieser Plan ist zur Einsicht für Einsatzkräfte und die zuständige Behörde im Betrieb bereitzuhalten.




i)


Die Einhaltung der sicherheitstechnisch relevanten Erfordernisse der externen Gasversorgung (beispielsweise die Anschlüsse, die Verlegung der Anschlussschläuche, die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern) ist durch zumindest wöchentliche Kontrollgänge einer geeigneten und fachkundigen Person des Campingplatzunternehmens zu überprüfen. Dies ist in geeigneter Form nachvollziehbar zu dokumentieren und im Betrieb aufzubewahren.


(2) Für dezentrale Gasversorgungsanlagen auf Campingplätzen gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

















a)


Die Versandbehälter müssen standsicher aufgestellt, gegen Umfallen gesichert werden und gegen allenfalls auftretende Strahlungswärme eines Brandes geschützt sein. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn die Versandbehälter in einem verschließbaren, gut natürlich gelüfteten Schutzschrank aus nichtbrennbarem Material untergebracht sind;




b)


Wird mehr als eine dezentrale Gasversorgungsanlage in einem örtlichen Nahebereich aufgestellt, so ist ein Abstand von mindestens 3 m zwischen den Lagerbereichen dieser Anlagen einzuhalten;




c)


Die Aufstellung der Versandbehälter hat so zu erfolgen, dass ein Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen im Sinn des § 13 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 eingehalten wird.

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