Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt:
3. Ergänzende Anforderungen
Inhalt:
3. Abschnitt
Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen
Paragraf:
008
Kurztext:
Gasgeräte
Text:
(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte und deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der oben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.
(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.
(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.
(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.
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