Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Inhalt:
6. Abschnitt
Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Paragraf:
035
Kurztext:
Unabhängiges Kontrollsystem
Text:
(1) Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 einzurichten.
(2) Die Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Prüfberechtigte
a) bei Anlagen nach § 11 Abs. 1 lit. b und e die Daten des Abnahmebefundes (§ 11 Abs. 2) und bei Anlagen nach § 14 Abs. 1 lit. c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (§ 14 Abs. 3) bzw.
b) bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach § 24 Abs. 1 sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach § 25 Abs. 7
zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank (Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) spätestens binnen dreier Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens bis zum 31. März 2023 einzurichten.
(3) Für Anlagen nach Abs. 2, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(5) Die Behörden dürfen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Prüfberechtigte dürfen auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen überprüften Anlagen zugreifen, soweit dies im Rahmen ihrer Prüftätigkeit erforderlich ist oder die Betreiber der Anlagen oder die sonst über die Daten Verfügungsberechtigte sie dazu ermächtigt haben.
(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.
(2) Die Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Prüfberechtigte
a) bei Anlagen nach § 11 Abs. 1 lit. b und e die Daten des Abnahmebefundes (§ 11 Abs. 2) und bei Anlagen nach § 14 Abs. 1 lit. c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (§ 14 Abs. 3) bzw.
b) bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach § 24 Abs. 1 sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach § 25 Abs. 7
zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank (Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) spätestens binnen dreier Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens bis zum 31. März 2023 einzurichten.
(3) Für Anlagen nach Abs. 2, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(5) Die Behörden dürfen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Prüfberechtigte dürfen auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen überprüften Anlagen zugreifen, soweit dies im Rahmen ihrer Prüftätigkeit erforderlich ist oder die Betreiber der Anlagen oder die sonst über die Daten Verfügungsberechtigte sie dazu ermächtigt haben.
(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.
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