Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Inhalt:
6. Abschnitt

Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Paragraf:
034
Kurztext:
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane
Text:
(1) Prüforgane müssen
a) besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
b) Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie
c) Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften
aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach § 16 durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
a) die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen sowie
b) sich nach Maßgabe des Abs. 5 laufend fortbilden.

(4) Prüforgane müssen die Kenntnisse nach Abs. 1 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, die
a) aufgrund einer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer oder
b) von einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,
ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Prüforgane haben längstens alle fünf Jahre eine Fortbildung zu absolvieren.

(6) Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Abs. 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Abs. 5 zu übermitteln.

(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

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