Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Inhalt:
6. Abschnitt

Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Paragraf:
032
Kurztext:
Prüfberechtigte
Text:
(1) Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach § 14 Abs. 2 sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:
a) Amtssachverständige für das Maschinenwesen,
b) facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
c) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung,
d) Technische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes,
e) Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
f) Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den lit. b bis e entsprechende Befugnis verfügen.

(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach Abs. 1 lit. b bis e, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Abs. 1 lit. b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.

(3) Als Prüfberechtigte im Sinn des Abs. 1 gelten auch jene Fachunternehmen und -personen, denen in einem anderen Land durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.

(4) Fachunternehmen und -personen, die nicht in der Liste nach Abs. 2 erfasst sind, können unter dem Nachweis ihrer Prüfberechtigung nach Abs. 1 die Eintragung in die Liste und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der Landesregierung beantragen. Die Verweigerung der Eintragung bzw. der Zuweisung der Prüfnummer hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(5) Die Prüfberechtigung nach Abs. 1 endet durch
a) den Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person,
b) den Verlust der Akkreditierung,
c) den Verzicht auf die Prüfberechtigung oder
d) den Widerruf der Prüfberechtigung.
In diesen Fällen ist die Eintragung des Betroffenen in die Liste nach Abs. 2 zu streichen.

(6) Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(7) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Auf seinen Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung von der Liste nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

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