Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inhalt:
5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
030
Kurztext:
Technische Dokumentation
Text:
(1) Kleinfeuerungen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
a) die Betriebsvorschriften,
b) die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der benannten Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt oder nach § 28 die Baumusterprüfung durchgeführt hat, sowie die Nummer und das Datum des Prüfberichtes bzw. des Konformitätsnachweises,
c) die Emissionswerte und Wirkungsgrade,
d) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass diese nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
e) bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
(2) Der Betreiber der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
a) die Betriebsvorschriften,
b) die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der benannten Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt oder nach § 28 die Baumusterprüfung durchgeführt hat, sowie die Nummer und das Datum des Prüfberichtes bzw. des Konformitätsnachweises,
c) die Emissionswerte und Wirkungsgrade,
d) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass diese nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
e) bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
(2) Der Betreiber der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
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