Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inhalt:
5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
029
Kurztext:
Konformitätskennzeichnung
Text:
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen und den Firmensitz des Herstellers,
b) die Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
c) die Herstellernummer und das Baujahr,
d) die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
e) die Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
f) die zulässigen Brennstoffarten,
g) bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.
(2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen und den Firmensitz des Herstellers,
b) die Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
c) die Herstellernummer und das Baujahr,
d) die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
e) die Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
f) die zulässigen Brennstoffarten,
g) bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 2 lit.a bis d und f zu enthalten.
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