Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
V. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inhalt:
5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
Text:
(1) Heizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) die Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
b) mit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
c) das Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen,
(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (§ 27) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
(3) Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4) Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Abs. 1 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.
a) die Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
b) mit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
c) das Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen,
(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (§ 27) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
(3) Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4) Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Abs. 1 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.
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