Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
Inhalt:
3. Abschnitt
Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Paragraf:
013
Kurztext:
Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
Text:
orig. Titel: Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht
(1) Die Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
(1) Die Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
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