Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
II. Bewilligungspflichtige Gasanlagen
Inhalt:
2. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Gasanlagen
Bewilligungspflichtige Gasanlagen
Paragraf:
009
Kurztext:
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Text:
(1) Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(2) Eine Untersagung nach Abs. 1 erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Betreiber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen den Betreiber der Anlage mitzuteilen. Auch ein Auftrag nach Abs. 1 zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn
a) der Betreiber zur Erfüllung eines solchen Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung verpflichtet werden kann und
b) der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte den Handlungen entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat,
gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden. Für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gegenüber dem Verantwortlichen bleiben unberührt.
(3) Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist § 23 Abs. 4 anzuwenden.
(2) Eine Untersagung nach Abs. 1 erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Betreiber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen den Betreiber der Anlage mitzuteilen. Auch ein Auftrag nach Abs. 1 zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn
a) der Betreiber zur Erfüllung eines solchen Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung verpflichtet werden kann und
b) der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte den Handlungen entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat,
gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden. Für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gegenüber dem Verantwortlichen bleiben unberührt.
(3) Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist § 23 Abs. 4 anzuwenden.
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