Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt:
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe


2. Unterabschnitt

Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
021
Kurztext:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
Text:
für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 6 nicht überschritten werden.

b) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 oder mit flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 12 bis 17 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs.1 Z. 2 nicht überschritten werden.

d) Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die zutreffenden Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 3 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

(4) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.

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