Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt:
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe


2. Unterabschnitt

Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Paragraf:
019
Kurztext:
Zentralheizungsanlagen
Text:
(1) Heizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 – 1 entsprechen.

(2) Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 298 entsprechen.

(3) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.

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