Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt:
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Paragraf:
015
Kurztext:
Ausrüstung der Lagerbehälter
Text:
(1) Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und mit einer unversperrbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Sie müssen mit Ausnahme von Batteriebehältern mindestens eine Einstiegsöffnung aufweisen, deren lichte Weite in jeder Richtung mindestens 60 cm beträgt. Der Füllanschluss ist an einer für die Betankung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
(2) Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss hierfür ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
(2) Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss hierfür ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
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