Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt:
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Paragraf:
013
Kurztext:
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern
Text:
orig. Titel: Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich
(1) Im Erdreich verlegte Lagerbehälter müssen von Nachbargrundstücken, von Fundamenten und ähnlichen Bauteilen und von Kanälen mindestens 1 m entfernt sein. Zwei oder mehrere nebeneinander aufgestellte Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(2) Die Lagerbehälter müssen gewölbte Außenflächen aufweisen. Sie sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen. Lagerbehälter mit eingebauter Innenhülle gelten als doppelwandig.
(3) Die Lagerbehälter sind mit einer geprüften Leckwarneinrichtung auszustatten. Lagerbehälter, die nach dem 30. September 2000 hergestellt worden sind, sind mit einem Vakuumleckwarngerät oder einem Überdruckleckwarngerät mit Luft oder Inertgas als Kontrollmedium auszustatten.
(4) Die Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm starke Sandschicht zu betten und erforderlichenfalls gegen Grundwasserauftrieb zu sichern. Das Bettungsmaterial darf keine die Isolierung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Grube ist dessen Dichtheit durch eine Gasdruckprüfung mit mindestens 0,3 bar zu prüfen.
(5) Die Lagerbehälter sind mindestens 50 cm hoch oder durch eine mindestens 20 cm hohe bewehrte Betonplatte, die auf einer mindestens 10 cm hohen Sandschicht aufliegt, zu überdecken. Bei nicht tragfähigem Untergrund müssen sie auf entsprechenden Fundamenten unter Zwischenlage elastischer Ausgleichsschichten versetzt werden. Lagerbehälter, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, und deren Überdeckungen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu verstärken.
(6) Langgestreckte Lagerbehälter müssen abfallend zum Behälterdom verlegt werden.
(7) Über den Behälterdomen sind Domschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte, die nicht aufgeschweißt sind, sind unabhängig vom Lagerbehälter zu fundieren. Die Schächte und Schachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl sind durch eine Isolierung wirksam gegen Außenkorrosion zu schützen. Die Isolierung muss auf dem Grundanstrich gut haften, wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen sein; sie darf das Behältermaterial nicht angreifen. Die Isolierung muss so lückenlos aufgebracht sein, dass bei Anlegung einer Prüfspannung von 14.000 Volt an keiner Stelle ein Durchschlag erfolgt. Vor dem Einbringen der Lagerbehälter in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Isolierung auszubessern und mittels eines Hochspannungsgerätes nachzuprüfen.
(9) Wird Heizöl teils im Erdreich und teils oberirdisch gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 8 hinsichtlich der im Erdreich verlegten Anlagenteile.
(1) Im Erdreich verlegte Lagerbehälter müssen von Nachbargrundstücken, von Fundamenten und ähnlichen Bauteilen und von Kanälen mindestens 1 m entfernt sein. Zwei oder mehrere nebeneinander aufgestellte Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(2) Die Lagerbehälter müssen gewölbte Außenflächen aufweisen. Sie sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen. Lagerbehälter mit eingebauter Innenhülle gelten als doppelwandig.
(3) Die Lagerbehälter sind mit einer geprüften Leckwarneinrichtung auszustatten. Lagerbehälter, die nach dem 30. September 2000 hergestellt worden sind, sind mit einem Vakuumleckwarngerät oder einem Überdruckleckwarngerät mit Luft oder Inertgas als Kontrollmedium auszustatten.
(4) Die Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm starke Sandschicht zu betten und erforderlichenfalls gegen Grundwasserauftrieb zu sichern. Das Bettungsmaterial darf keine die Isolierung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Grube ist dessen Dichtheit durch eine Gasdruckprüfung mit mindestens 0,3 bar zu prüfen.
(5) Die Lagerbehälter sind mindestens 50 cm hoch oder durch eine mindestens 20 cm hohe bewehrte Betonplatte, die auf einer mindestens 10 cm hohen Sandschicht aufliegt, zu überdecken. Bei nicht tragfähigem Untergrund müssen sie auf entsprechenden Fundamenten unter Zwischenlage elastischer Ausgleichsschichten versetzt werden. Lagerbehälter, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, und deren Überdeckungen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu verstärken.
(6) Langgestreckte Lagerbehälter müssen abfallend zum Behälterdom verlegt werden.
(7) Über den Behälterdomen sind Domschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte, die nicht aufgeschweißt sind, sind unabhängig vom Lagerbehälter zu fundieren. Die Schächte und Schachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl sind durch eine Isolierung wirksam gegen Außenkorrosion zu schützen. Die Isolierung muss auf dem Grundanstrich gut haften, wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen sein; sie darf das Behältermaterial nicht angreifen. Die Isolierung muss so lückenlos aufgebracht sein, dass bei Anlegung einer Prüfspannung von 14.000 Volt an keiner Stelle ein Durchschlag erfolgt. Vor dem Einbringen der Lagerbehälter in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Isolierung auszubessern und mittels eines Hochspannungsgerätes nachzuprüfen.
(9) Wird Heizöl teils im Erdreich und teils oberirdisch gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 8 hinsichtlich der im Erdreich verlegten Anlagenteile.
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