Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
3. Teil
Inhalt:
örtliche Raumordnung
Paragraf:
042a
Kurztext:
Neu gebildete Gemeinden und Gebietsänderungen
Text:
(1) Gemäß §§ 8, 9 oder 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 neu gebildete Gemeinden haben ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 21) und einen Flächenwidmungsplan (§ 25) zu erstellen.
(2) Die Verfahren gemäß §§ 24 und 38 sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.
(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in den neu gebildeten Gemeinden wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Werden in Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß §§ 7 und 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 betroffen sind und nicht zu bestehen aufgehört haben, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung, die sich auf das angegliederte Gebiet beziehen, wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz ebenso nicht anzuwenden.
(5) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung im Falle von Gebietsänderungen gemäß §§ 7 bis 9 und § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, obliegt dem jeweils zuständigen Gemeindeorgan.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
(2) Die Verfahren gemäß §§ 24 und 38 sind ehestmöglich einzuleiten und spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gebietsänderung abzuschließen.
(3) Werden Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung gemäß § 11 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in den neu gebildeten Gemeinden wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Werden in Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß §§ 7 und 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 betroffen sind und nicht zu bestehen aufgehört haben, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung, die sich auf das angegliederte Gebiet beziehen, wieder in Geltung gesetzt, sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz ebenso nicht anzuwenden.
(5) Das Recht, Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung im Falle von Gebietsänderungen gemäß §§ 7 bis 9 und § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 wieder in Geltung zu setzen, obliegt dem jeweils zuständigen Gemeindeorgan.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
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