Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
051
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.
das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
2.
ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
3.
die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
1.
das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
2.
ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
3.
die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH