Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
050
Kurztext:
Vereinfachtes Verfahren
Text:
Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß.

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