Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf:
040
Kurztext:
Landes-FeuerwehrinspektorIN
Text:
orig. TItel: Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. Landes-Feuerwehrinspektor
(1) Der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:
1.
die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;
2.
die Durchführung der Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 6;
3.
die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 2 Z 7 und 9;
4.
die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.
(2) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor wird von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung Voraussetzung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1.
Der für die Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erforderliche Anforderungskatalog wird von der Landes-Feuerwehrleitung im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung erstellt. Dieser ist Grundlage für das Anforderungsprofil, das von der Geschäftsstelle der Begutachtungskommission erstellt wird.
2.
§ 8 Abs. 4 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden.
3.
Die Begutachtungskommission nach § 10 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist von der Landesregierung zusammenzustellen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die Leiterin bzw. der Leiter der für die Perso-nalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. Dieser bzw. diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission sind das im § 10 Abs. 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 genannte Mitglied, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landes-Feuerwehrleitung, die von dieser zu entsenden sind.
4.
§ 10 Abs. 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. Ein Mitglied des Betriebsrats des Oö. Landes-Feuerwehrverbands hat das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen.
5.
Die im § 10 Abs. 6a Oö. Objektivierungsgesetz 1994 normierte Abberufungsmöglichkeit eines Mitglieds der Begutachtungskommission durch den Landeshauptmann ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder können aus dieser nach Maßgabe der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands abberufen werden.
6.
§ 10 Abs. 8 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder scheiden aus dieser nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands aus.
7.
§ 11 Abs. 5 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist insofern anzuwenden, als die Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen ist.
8.
Die im § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelten Mitteilungen erfolgen durch die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Feuerwehrleitung.
9.
Mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 hat die Landesregierung die Begutachtungskommission zu befassen.
10.
Die im § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelte Mitteilung erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Landesregierung und der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten jene der Landesregierung.
(5) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als ein Jahr, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(1) Der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:
1.
die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;
2.
die Durchführung der Aufgaben gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 6;
3.
die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 2 Z 7 und 9;
4.
die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich übertragenen weiteren Aufgaben.
(2) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor wird von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßgeblich sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule bzw. Ausbildung Voraussetzung. Sie bzw. er muss überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Für die Bestellung der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1.
Der für die Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erforderliche Anforderungskatalog wird von der Landes-Feuerwehrleitung im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung erstellt. Dieser ist Grundlage für das Anforderungsprofil, das von der Geschäftsstelle der Begutachtungskommission erstellt wird.
2.
§ 8 Abs. 4 erster Satz Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden.
3.
Die Begutachtungskommission nach § 10 Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist von der Landesregierung zusammenzustellen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist die Leiterin bzw. der Leiter der für die Perso-nalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. Dieser bzw. diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission sind das im § 10 Abs. 1 Z 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 genannte Mitglied, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für das Feuerwehrwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Landes-Feuerwehrleitung, die von dieser zu entsenden sind.
4.
§ 10 Abs. 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist nicht anzuwenden. Ein Mitglied des Betriebsrats des Oö. Landes-Feuerwehrverbands hat das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen.
5.
Die im § 10 Abs. 6a Oö. Objektivierungsgesetz 1994 normierte Abberufungsmöglichkeit eines Mitglieds der Begutachtungskommission durch den Landeshauptmann ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder können aus dieser nach Maßgabe der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands abberufen werden.
6.
§ 10 Abs. 8 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist für die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder - sofern sie nicht zugleich Landesbedienstete sind - nicht anzuwenden. Die von der Landes-Feuerwehrleitung in die Begutachtungskommission entsandten Mitglieder scheiden aus dieser nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands aus.
7.
§ 11 Abs. 5 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ist insofern anzuwenden, als die Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber der Landesregierung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen ist.
8.
Die im § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelten Mitteilungen erfolgen durch die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Feuerwehrleitung.
9.
Mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 hat die Landesregierung die Begutachtungskommission zu befassen.
10.
Die im § 12 Abs. 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geregelte Mitteilung erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben der Landesregierung und der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten jene der Landesregierung.
(5) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als ein Jahr, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
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