Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
Paragraf:
028
Kurztext:
Aufsicht
Text:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
1.
die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,
2.
die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
3.
die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
1.
die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,
2.
die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
3.
die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
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