Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
Inhalt:
4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
064
Kurztext:
Einbauzeichen ÜA
Text:
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 61 vor, so ist die Herstellerin oder der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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