Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.4. Bauprodukte ohne techn. Spezifikation
Inhalt:
4. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
061
Kurztext:
Produktregistrierung
Text:
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1.
das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
2.
das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1).
(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung erfolgen, sind anzuerkennen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1.
das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
2.
das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 63 Abs. 1).
(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung erfolgen, sind anzuerkennen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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