Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
Abschnitt:
III. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Mitwirkung
Text:
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.
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