Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil VI - Abschnitt C
Inhalt:
Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Paragraf:
040
Kurztext:
Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
Text:
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.
(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
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