Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil VI - Abschnitt C
Inhalt:
Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Paragraf:
038
Kurztext:
Lagerung im Freien
Text:
(1) Lagerbehälter im Freien sind
-
standsicher aufzustellen und
-
doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
-
50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
-
5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
-
10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
-
standsicher aufzustellen und
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doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
-
50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
-
5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
-
10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
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