Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil III
Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf:
006
Kurztext:
Kindergärten und Schulen
Text:
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:
1.
Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.
2.
Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
3.
Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
1.
Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.
2.
Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
3.
Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
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