Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2014
Abschnitt:
V. Baulandumlegung
Inhalt:
Paragraf:
044
Kurztext:
Umlegungsbescheid
Text:
(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,
2. die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und
3. den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.
(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
2. über
- die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,
- die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),
- die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,
- die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und
- allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung
zu entscheiden und
3. den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.
1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,
2. die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und
3. den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.
(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
2. über
- die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,
- die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),
- die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,
- die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und
- allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung
zu entscheiden und
3. den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.
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