Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung
Text:
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen
Bescheid zu erfolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die
gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum
Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
a) die Notwendigkeit der Unterstützung der
Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nach § 8 Abs 1
wegfällt,
b) eine der im § 8 Abs 2 Z. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
nachträglich wegfällt,
c) das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten
verletzt,
d) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der
öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
e) die Gemeinde den Widerruf beantragt.

(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht
ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu
erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der
Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht
ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

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