Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
003
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
1. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
2. energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
3. Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
4. Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;
5. Lebenszyklus: Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
6. Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;
Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
7. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
9. Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;
10. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 12, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
11. Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
12. Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;
13. Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;
14. Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;
15. Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
16. Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
17.Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;
Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
18. Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
19. Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;
20. Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind;
21. Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
a) Wasser für den menschlichen Gebrauch:
- alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
- alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen (im Sinn von Artikel 3 Nr. 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
b) Hausinstallation:
Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
c) Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
d) Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
e) Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
f) Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
g) Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
h) Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
i) Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
2. energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
3. Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
4. Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;
5. Lebenszyklus: Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
6. Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;
Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
7. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
9. Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;
10. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 12, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
11. Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
12. Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;
13. Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;
14. Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;
15. Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
16. Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
17.Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;
Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
18. Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
19. Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;
20. Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind;
21. Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
a) Wasser für den menschlichen Gebrauch:
- alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
- alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen (im Sinn von Artikel 3 Nr. 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
b) Hausinstallation:
Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
c) Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
d) Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
e) Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
f) Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
g) Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
h) Ausgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
i) Zusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
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