Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
002
Kurztext:
Österreichisches Institut für Bautechnik
Text:
orig. Titel: Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit

(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für:

1. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;

2. die Marktüberwachung von Bauprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 bis 12.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist außerdem:

1. technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;

2. Produktinformationsstelle für das Bauwesen;

3. registerführende Stelle für erfolgte Registrierungen von Bauprodukten;

4. Stelle zur Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen;

5. Stelle für die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen.

(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dem Aufsichtsrecht der Landesregierung. Es ist dabei an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Für die Überwachungstätigkeit nach § 16 Abs. 1 Z 3, 5, 7, 8 und 9 sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten (Produktions-, Verkaufsstätte, Baustelle u. dgl.) und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte durch den bzw. die Hersteller bzw. Herstellerin, Vertreiber bzw. Vertreiberin oder Endverbraucher bzw. Endverbraucherin oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Erfüllungsgehilfinnen zu erteilen.

(6) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH