Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
1. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;
2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;
3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;
4. die Bautechnische Zulassung;
5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte;
6. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
7. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
8. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen;
9. die Marktüberwachung von Bauprodukten;
10. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
11. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
12. die Marktüberwachung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
1. die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;
2. die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;
3. die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;
4. die Bautechnische Zulassung;
5. die Verwendung sonstiger Bauprodukte;
6. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
7. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
8. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen;
9. die Marktüberwachung von Bauprodukten;
10. die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
11. die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
12. die Marktüberwachung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
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