Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Höhe der Parkgebühr
Text:
(1) Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden.
(2) Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.
(2) Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.
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