Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
I. Baurecht - A) Allgemeines
Inhalt:
A) Allgemeines
Paragraf:
002
Kurztext:
Zuständigkeit
Text:
(1) Baubehörde erster Instanz ist
- der Bürgermeister
- der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
- der Gemeindevorstand (Stadtrat)
- der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
- der Bürgermeister
- der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
- der Gemeindevorstand (Stadtrat)
- der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
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