Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, III. Abschnitt
Inhalt:
III. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
009
Kurztext:
Registrierungsstelle und registerführende Stelle
Text:
§ 9. (1) Mit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
1.
beim Amt der Wiener Landesregierung oder
2.
bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,
einzurichten.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
1.
beim Amt der Wiener Landesregierung oder
2.
bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,
einzurichten.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
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