Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt:
3. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
016
Kurztext:
Zuständigkeit
Text:
§ 16. (1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem I. Abschnitt entscheidet das Verwaltungsgericht Wien, über solche in Angelegenheiten nach dem II. Abschnitt und hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den Abgaben nach diesem Gesetz entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem I. Abschnitt entscheidet das Verwaltungsgericht Wien, über solche in Angelegenheiten nach dem II. Abschnitt und hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den Abgaben nach diesem Gesetz entscheidet das Bundesfinanzgericht.
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