Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt:
1. Baurechtliche Vorschriften
Inhalt:
I. ABSCHNITT
Baurechtliche Vorschriften
Baurechtliche Vorschriften
Paragraf:
006
Kurztext:
Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals
Text:
§ 6. (1) Eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende dauernde Beanspruchung des Kanales, durch die die ungehinderte Ableitung der Regen- oder Schmutzwässer des zugehörigen Einzugsgebietes oder der Kanalbetrieb beeinträchtigt werden kann, ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Die Bewilligung ist an die zur Gewährleistung eines ungestörten Kanalbetriebes erforderlichen Auflagen zu knüpfen; sie ist, wenn solche nicht ausreichen, zu versagen.
(2) Außer der Kanaleinmündungsgebühr sind die Kosten für die infolge einer stärkeren dauernden Beanspruchung erforderlich werdende Ausgestaltung der Anlagen zu bezahlen. Auf mehrere Verpflichtete sind die Kosten nach dem Verhältnis der Beanspruchung aufzuteilen.
(2) Außer der Kanaleinmündungsgebühr sind die Kosten für die infolge einer stärkeren dauernden Beanspruchung erforderlich werdende Ausgestaltung der Anlagen zu bezahlen. Auf mehrere Verpflichtete sind die Kosten nach dem Verhältnis der Beanspruchung aufzuteilen.
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