Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
5. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Inhalt:
5. Abschnitt
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Paragraf:
046
Kurztext:
*) Inspektion von Klimaanlagen
Text:
(1) Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Klimaanlage bzw. der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage (z.B. Regeleinrichtungen, Kälteanlage und Wärmetauscher) zu beziehen. Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Die Inspektion nach Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:
a) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
b) Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit;
c) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;
d) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge; und
e) Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
(3) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
a) die Klimaanlage bzw. die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag im Sinne des Art. 2 Z. 27 der Richtlinie 2012/27/EU) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;
b) das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder
c) die Klimaanlage bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit
1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
2. wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 59/2020, 17/2024
(2) Die Inspektion nach Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:
a) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
b) Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit;
c) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;
d) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge; und
e) Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
(3) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
a) die Klimaanlage bzw. die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag im Sinne des Art. 2 Z. 27 der Richtlinie 2012/27/EU) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;
b) das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder
c) die Klimaanlage bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit
1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
2. wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 59/2020, 17/2024
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