Baurechtsdatenbank
Besondere Bestimmungen
6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020
Bauteil | U-Wert [W/m²K] | ||
Standard | Kleinfläche1 | ||
1 | WÄNDE gegen Außenluft | 0,30 | 0,40 |
2 | WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume | 0,30 | 0,40 |
3 | WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen | ||
4 | WÄNDE erdberührt | ||
5 | WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten | ||
6 | WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | ||
7 | WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | ||
8 | TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3<7td> | ||
8a | VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | ||
8b | HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | ||
9 | DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft2,5 | ||
10 | TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4 | ||
11 | TÜREN unverglast, gegen Außenluft6 | ||
12 | TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile6 | ||
13 | TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7 | ||
14 | INNENTÜREN | ||
15 | DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) | ||
16 | DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile | ||
17 | DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten | ||
18 | DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | ||
19 | DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks) | ||
20 | DECKEN gegen Garagen | ||
21 | BÖDEN erdberührt | ||
1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Unbeschadet dessen ist Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten. 2 Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m. 3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile. 4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind. 5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden. 6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden. 7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. |
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