Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Besondere Bestimmungen
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf:
020
Kurztext:
*) Wasser für den menschlichen Gebrauch
Text:
(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser für den menschlichen Gebrauch verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
(4) Wenn in bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerken unter Zugrundelegung der allgemeinen Risikoanalyse nach § 23a Abs. 1 Bauproduktegesetz ausgehend von Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht oder die Überwachung nach § 44a Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte ergibt, sind trotz rechtmäßigen Bestandes innerhalb angemessener Frist die zur Beseitigung oder Verringerung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf Legionella gilt dies nur für prioritäre Örtlichkeiten (§ 44). Ergibt sich ein Risiko in Bezug auf Blei oder eine Überschreitung des Parameterwertes Blei gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184, so ist als eine Maßnahme der Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen (z.B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Es ist sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z.B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.
(4) Wenn in bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerken unter Zugrundelegung der allgemeinen Risikoanalyse nach § 23a Abs. 1 Bauproduktegesetz ausgehend von Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht oder die Überwachung nach § 44a Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte ergibt, sind trotz rechtmäßigen Bestandes innerhalb angemessener Frist die zur Beseitigung oder Verringerung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf Legionella gilt dies nur für prioritäre Örtlichkeiten (§ 44). Ergibt sich ein Risiko in Bezug auf Blei oder eine Überschreitung des Parameterwertes Blei gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184, so ist als eine Maßnahme der Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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