Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
9. Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraf:
037
Kurztext:
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
Text:
Übergangsbestimmungen
(1) Der § 35 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 17 und 22 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
(3) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik oder die Registrierungsstelle (§ 9 Abs. 1) ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2013.
(4) Gegen einen Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder der Registrierungsstelle kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2013.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2000, Nr. 12/2010 und Nr. 6/2011, außer Kraft.
(1) Der § 35 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 17 und 22 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
(3) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik oder die Registrierungsstelle (§ 9 Abs. 1) ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2013.
(4) Gegen einen Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder der Registrierungsstelle kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2013.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2000, Nr. 12/2010 und Nr. 6/2011, außer Kraft.
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