Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
9. Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraf:
036
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
a) ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 3 auf dem Markt bereitstellt;
b) eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
c) die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht;
d) ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
e) den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
f) ein Bauprodukt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, auf dem Markt bereitstellt;
g) das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 verwendet oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013, nicht oder fälschlich macht;
h) ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
i) ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
j) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
k) Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;
l) ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (§ 14) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;
m) ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
n) den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
o) vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 19 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
p) die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 19 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
q) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 20 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 entspricht;
r) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 20 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
s) die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 21 nicht unterrichtet;
t) den Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach § 22 nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;
u) den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
v) den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 33, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. p und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis o, q, r, t und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021
a) ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 3 auf dem Markt bereitstellt;
b) eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
c) die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht;
d) ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
e) den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
f) ein Bauprodukt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, auf dem Markt bereitstellt;
g) das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 verwendet oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013, nicht oder fälschlich macht;
h) ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
i) ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
j) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
k) Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;
l) ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (§ 14) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;
m) ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
n) den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
o) vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 19 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
p) die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 19 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
q) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 20 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 entspricht;
r) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 20 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
s) die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 21 nicht unterrichtet;
t) den Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach § 22 nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;
u) den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
v) den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 33, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. p und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis o, q, r, t und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021
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