Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
9. Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraf:
035
Kurztext:
Rechtsschutz
Text:
Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach § 27 Abs. 4 oder eine Warnung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019
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